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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 137 - Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
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04.08.2026