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SGB XIV
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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 112 - Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
Import:
04.08.2026