Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB X
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SGB X
info
Zur Einzelansicht
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 112 - Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Import:
20.09.2024