Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB VI
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SGB VI
info
Zur Einzelansicht
Gesetzliche Rentenversicherung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 279d - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
Import:
20.09.2024