Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB VI
Alle Überschriften einklappen
SGB VI
info
Gesetzliche Rentenversicherung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 173 Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Import:
20.09.2024