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§ 117a - Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Import:
20.09.2024