Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB I
Alle Überschriften einklappen
SGB I
info
Allgemeiner Teil
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
Import:
04.01.2025