Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SchwarzArbG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SchwarzArbG
info
Zur Einzelansicht
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 22 - Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.
Import:
20.09.2024