Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SAG
info
Zur Einzelansicht
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
info
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 135 - Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024