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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
a) Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –59,
b) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz60.
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.


59 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
60 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
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