Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
RiStBV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
RiStBV
info
Zur Einzelansicht
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
103 - Mitteilung an den Anzeigenden
Sieht der Staatsanwalt nach § 154e StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig ab, teilt er dies dem Anzeigenden mit.
Import:
25.03.2026