Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
PAO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
PAO
info
Zur Einzelansicht
Patentanwaltsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 104 - Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.
Import:
20.09.2024