Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
OWiG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
OWiG
info
Zur Einzelansicht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
info
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 20 - Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Import:
20.09.2024