Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
MarkenG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
MarkenG
info
Zur Einzelansicht
Markengesetz
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Gewerblicher Rechtsschutz
Markenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 100 - Benutzung
Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
a.F. 1
Import:
17.01.2026
a.F. verfügbar