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Landesorganisationsgesetz NRW
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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 15 - Mitwirkung bei der Landesverwaltung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
Import:
20.10.2024