LHO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen

LHO NRW  

Landeshaushaltsordnung NRW

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
Import: