LDG NRW Landesdisziplinargesetz NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.
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