KWahlG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen

KWahlG NRW  

Kommunalwahlgesetz NRW

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
Import: