Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KAGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
KAGB
info
Zur Einzelansicht
Kapitalanlagegesetzbuch
info
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 245 - Treuhandverhältnis
Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.
Import:
20.09.2024