Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KAGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
KAGB
info
Zur Einzelansicht
Kapitalanlagegesetzbuch
info
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 242 - Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Import:
20.09.2024