Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KAGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
KAGB
info
Zur Einzelansicht
Kapitalanlagegesetzbuch
info
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 213 - Umwandlung von inländischen OGAW
Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt werden.
Import:
20.09.2024