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§ 129a - Gebühren und Auslagen
In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).
a.F. 1
Import:
21.10.2025