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§ 118 - Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
Import:
20.10.2024