Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JArbSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
JArbSchG
info
Zur Einzelansicht
Jugendarbeitsschutzgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 43 - Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Import:
20.09.2024