Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Zur Einzelansicht
Handelsgesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 58 - [Übertragung der Handlungsvollmacht]
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
Import:
20.09.2024