Arbeitsbereich
HGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Zur Einzelansicht
Handelsgesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Seehandelsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 558 - Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
Import:
20.09.2024