Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Zur Einzelansicht
Handelsgesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 346 - [Handelsbräuche]
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
a.F. 1
Import:
29.01.2024
a.F. verfügbar