Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Zur Einzelansicht
Handelsgesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 17 - [Firma als Handelsname und Parteibezeichnung]
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Import:
20.09.2024