Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Zur Einzelansicht
Handelsgesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 126 - Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
a.F. 1
Import:
29.01.2024
a.F. verfügbar