Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GWB
Alle Überschriften einklappen
GWB
info
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Wettbewerbsrecht
Kartellrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
Import:
20.09.2024