Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GVG
info
Zur Einzelansicht
Gerichtsverfassungsgesetz
info
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 190
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
Import:
20.09.2024