Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GrEStG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GrEStG
info
Zur Einzelansicht
Grunderwerbsteuergesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 15 - Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
Import:
25.11.2025