Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GNotKG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GNotKG
info
Zur Einzelansicht
Gerichts- und Notarkostengesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 123 - Gründungsprüfung
Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.
Import:
20.09.2024