Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GmbHG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GmbHG
info
Zur Einzelansicht
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 57j - Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Import:
20.09.2024