Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GKG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GKG
info
Zur Einzelansicht
Gerichtskostengesetz
info
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 37 - Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Import:
20.09.2024