Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GBO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GBO
info
Zur Einzelansicht
Grundbuchordnung
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 54 - [Öffentliche Lasten]
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
Import:
20.09.2024