Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GBO
Alle Überschriften einklappen
GBO
info
Grundbuchordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 125 [Eintragung eines Widerspruchs oder Löschung nach Beschwerde]
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Import:
20.09.2024