Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FamGKG
Alle Überschriften einklappen
FamGKG
info
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Import:
27.01.2026