Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FamFG
Alle Überschriften einklappen
FamFG
info
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 193 Anhörung weiterer Personen
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
Import:
20.09.2024