Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EUV
Alle Überschriften einklappen
EUV
info
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Europarecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 37 [Internationale Übereinkünfte]
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Import:
20.09.2024