Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
EGBGB
info
Zur Einzelansicht
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 46 - Wesentlich engere Verbindung
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
Import:
06.10.2025