Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
EGBGB
info
Zur Einzelansicht
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 132
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.
Import:
06.10.2025