Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Alle Überschriften einklappen
EGBGB
info
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 132
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.
Import:
06.10.2025