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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Art. 125
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.
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06.10.2025