Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
DRiG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
DRiG
info
Zur Einzelansicht
Deutsches Richtergesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 35 - Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
Import:
20.09.2024