Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BWO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BWO
info
Zur Einzelansicht
Bundeswahlordnung
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 52 - Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Import:
20.09.2024