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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 93b [Zuständigkeiten bei der Annahme zur Entscheidung]
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Import:
20.09.2024