Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BVerfGG
Alle Überschriften einklappen
BVerfGG
info
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 41 [Neue Tatsachen nach Entscheidung]
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
Import:
20.09.2024