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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Zivilprozessrecht
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Art. 60 - Zügige Verfahren
Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.
Import:
20.09.2024