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Brüssel IIb
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Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
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Art. 14 Restzuständigkeit
Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
Import:
20.09.2024