Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Brüssel Ia-VO / EuGVVO  

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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